Netto-Kette wird verlockende Werbung untersagt – E-Zigaretten-Marketing erneut gebremst
Am 21. Januar 2026 hat das Oberlandesgericht Bamberg eine bedeutsame Entscheidung getroffen und der Discounterkette Netto verboten, in ihrem Online-Shop E-Zigaretten-Produkte in „verlockender“ Weise zu bewerben. Das Urteil geht auf einen Antrag der Anti-Tabak-Organisation Pro Rauchfrei zurück. Netto hatte es versäumt, außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abzugeben, und wurde deshalb förmlich verurteilt, bestimmte Werbeaussagen zu unterlassen.
Zu den vom Gericht beanstandeten Formulierungen zählen: „Entdecke mit … eine köstliche und unglaubliche neue Welt der Aromen“, „große Geschmacksauswahl“ sowie „beeindruckende Geschmackswiedergabe und langanhaltendes Genusserlebnis“. Diese Aussagen werden als unmittelbar oder mittelbar absatzfördernd eingestuft und verstoßen damit gegen die strengen Werbebeschränkungen für Tabakprodukte in Deutschland.
Nach geltendem deutschen Recht sind der Verkauf von E-Zigaretten und Zubehör sowie die Bereitstellung der dafür notwendigen Sachinformationen – etwa Marke, Füllmenge und Nikotingehalt – erlaubt. Jede Form kommerzieller Kommunikation jedoch, die direkt oder indirekt den Produktabsatz fördern soll, ist unzulässig. Das Gericht stellte in der Urteilsbegründung klar, dass Preisangaben begleitende Formulierungen wie „nur“ oder „ab“ für sich genommen keine Werbung darstellen. Sobald jedoch die ergänzenden beschreibenden Produktaussagen über den Rahmen der „erforderlichen Informationen“ hinausgehen, liegt ein Verstoß vor.
Mit diesem Urteil wird ein deutliches Signal an den deutschen E-Zigaretten-Einzelhandel gesendet. Der Vorsitzende von Pro Rauchfrei betonte, dass gerade große Unternehmen beim Verkauf von Suchtstoffen eine Vorbildrolle einnehmen müssten. Zigaretten- und E-Zigaretten-Werbung sei im Internet nach wie vor ein schwer einzudämmendes Massenphänomen. Der Verein führt derzeit weitere Verfahren zur Darstellung von Tabakprodukten auf Social-Media-Plattformen.
Für E-Zigaretten-Marken bedeutet das Urteil, dass ihre Marketingsprache in Deutschland deutlich zurückhaltender ausfallen muss. Formulierungen wie „Geschmacksvielfalt“ oder „Genusserlebnis“, die sich bislang vielfach bewährt haben, bergen nun rechtliche Risiken.